Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
it-PoS Hamacher & Braun Dienstleistung GmbH Raiffeisenstraße 8, 86974 Apfeldorf Amtsgericht Augsburg, HRB 38358
Stand 14.07.2026
1. Geltungsbereich und Vertragsunterlagen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Sie gelten für Verträge über die Vermietung oder den Verkauf von Kartenterminals sowie die dazu vereinbarten Einrichtungs-, Wartungs-, Support- und sonstigen Serviceleistungen von it-PoS.
- Bestandteile des Vertrags sind in folgender Rangfolge: individuell ausgehandelte Vereinbarungen und der ausgefüllte Terminal- und Servicevertrag, diese AGB, das bei Vertragsschluss einbezogene it-PoS Preis- und Leistungsverzeichnis sowie einbezogene technische Bedingungen. Bei Widersprüchen geht die jeweils höherrangige Regelung vor.
- Kartenakzeptanzverträge, Händlerbedingungen sowie Preis- und Leistungsverzeichnisse von Acquirern, Netzbetreibern oder sonstigen Zahlungsdienstleistern sind eigenständige Vertragsunterlagen des jeweiligen Drittanbieters.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragsunternehmens gelten nur, wenn it-PoS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2. Vertragsgegenstand und Rollenverteilung
- it-PoS stellt die vertraglich vereinbarten Kartenterminals bereit und erbringt die vereinbarten technischen Einrichtungs-, Wartungs-, Support- und Betreuungsleistungen.
- Die technische Verarbeitung der girocard-Zahlungen erfolgt über den eingebundenen Netzbetreiber ePay/Transact. Die girocard-Umsätze werden durch die beteiligten Abwicklungsstellen vollständig an das Vertragsunternehmen ausgezahlt; it-PoS nimmt die Kartenumsätze nicht für eigene Rechnung entgegen.
- it-PoS schuldet weder die Genehmigung einzelner Zahlungsvorgänge noch die Freischaltung bestimmter Kartenarten, einen bestimmten Umsatz oder einen bestimmten Auszahlungstermin, soweit die betreffende Leistung durch einen Drittanbieter erbracht wird.
- it-PoS stellt Terminalmiete beziehungsweise Terminalpreis, Service, Software-Update, Netzbetriebs- und Transaktionsentgelte, eine gegebenenfalls vereinbarte Mobilfunkkarte sowie die vereinbarten girocard-Entgelte selbst in Rechnung. Das Interchange-Entgelt von 0,18 Prozent wird von it-PoS erhoben und an die beteiligte Bankenorganisation weitergegeben. Das Service-/Autorisierungsentgelt von 0,04 Prozent verbleibt als vereinbartes it-PoS-Entgelt bei it-PoS.
- Kredit- und Debitkartenakzeptanzen vermittelt und betreut it-PoS als Ansprechpartner. Der Akzeptanzvertrag kommt unmittelbar zwischen dem Vertragsunternehmen und dem jeweiligen Acquirer zustande. Bei Bestandskunden kann dies PAYONE, bei neuen Verträgen insbesondere secupay sein. Der Acquirer rechnet seine Entgelte selbst mit dem Vertragsunternehmen ab und zahlt die betreffenden Kartenumsätze nach seinem Vertrag aus.
3. Vertragsschluss und Vertragsbeginn
- Angebote von it-PoS sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung, ausdrückliche Auftragsbestätigung oder Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
- Der Vertrag beginnt mit der erstmaligen betriebsbereiten Inbetriebnahme des Terminals beim Vertragsunternehmen, spätestens jedoch 14 Kalendertage nach Versand oder Übergabe, wenn die Inbetriebnahme aus Gründen unterbleibt, die das Vertragsunternehmen zu vertreten hat.
- Voraussetzung für die Inbetriebnahme sind die erforderlichen technischen Anschlüsse, vollständige und zutreffende Kundendaten sowie - soweit erforderlich - die Freigabe durch Netzbetreiber und Zahlungsdienstleister.
4. Bereitstellung und Nutzung der Terminals
- Mietterminals einschließlich des mitvermieteten Zubehörs bleiben Eigentum von it-PoS. Das Vertragsunternehmen darf sie ohne vorherige Zustimmung von it-PoS weder veräußern, verpfänden, Dritten dauerhaft überlassen noch technisch verändern.
- Das Vertragsunternehmen verwendet die Terminals ausschließlich am vereinbarten Einsatzort und für den vorgesehenen geschäftlichen Zweck. Änderungen des Einsatzorts sind it-PoS vorab mitzuteilen, soweit Netzbetreiber- oder Sicherheitsvorgaben dies erfordern.
- Das Vertragsunternehmen schützt Geräte und Zugangsdaten vor Verlust, Diebstahl, Manipulation und unbefugtem Zugriff. Fremdsoftware, nicht freigegebene Zusatzgeräte und eigenmächtige Reparaturen sind unzulässig.
- Normale, dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechende Abnutzung ist vom Vertragsunternehmen nicht zu vertreten.
5. Mitwirkungspflichten des Vertragsunternehmens
- Das Vertragsunternehmen stellt alle für Einrichtung, Legitimation, Betrieb und Abrechnung erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.
- Änderungen von Firma, Rechtsform, Anschrift, Bankverbindung, Ansprechpartnern, Geschäftsführung oder wirtschaftlich Berechtigten sind it-PoS unverzüglich in Textform mitzuteilen.
- Erforderliche Strom-, Netzwerk-, Internet-, WLAN- oder Mobilfunkverbindungen werden vom Vertragsunternehmen in funktionsfähigem Zustand bereitgestellt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Störungen sind it-PoS unverzüglich unter Angabe von Terminal-ID, Fehlermeldung und beobachtetem Verhalten zu melden. Das Vertragsunternehmen führt zumutbare, von it-PoS angeleitete Diagnosemaßnahmen durch.
- Das Vertragsunternehmen prüft Abrechnungen und Transaktionsübersichten zeitnah. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt; eine bloße Prüfbitte begründet keinen Ausschluss berechtigter Einwendungen.
6. Support, Störungen und Austauschterminal
- Die regulären Büro- und telefonischen Supportzeiten sind Dienstag bis Freitag von 09:30 bis 13:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von it-PoS.
- Außerhalb dieser Zeiten können Störungsmeldungen per E-Mail an info@it-pos.online übermittelt werden. Sie werden schnellstmöglich bearbeitet. Eine ständige Erreichbarkeit oder eine bestimmte Reaktionszeit wird nicht geschuldet.
- Bei dringenden Terminalstörungen bemüht sich it-PoS auch außerhalb der regulären Bürozeiten um zeitnahe Unterstützung, soweit dies betrieblich möglich ist.
- Kann ein technischer Defekt eines Mietterminals nach Diagnose durch it-PoS nicht aus der Ferne behoben werden, stellt it-PoS grundsätzlich ein geeignetes Austauschterminal bereit. Der Versand erfolgt in der Regel innerhalb von drei Werktagen nach Bestätigung des Austauschfalls. Werktage im Sinne dieser Regelung sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von it-PoS.
- Laufzeiten des Versanddienstleisters sind nicht Bestandteil der Regelfrist. Verzögerungen aufgrund fehlender Kundendaten, fehlender Mitwirkung, höherer Gewalt oder nicht verfügbarer Freigaben von Drittanbietern verlängern die Frist angemessen.
- Bei einem von it-PoS zu vertretenden technischen Defekt des Mietterminals trägt it-PoS die Kosten des Standardaustauschs. Bei Verlust oder vom Vertragsunternehmen zu vertretender Beschädigung gelten Ziffer 7 und das PLV.
7. Schäden, Reparatur und Rückgabe
- Das Vertragsunternehmen haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Schäden, insbesondere durch Sturz, Flüssigkeit, Überspannung, ungeeignete Stromversorgung, Manipulation, unsachgemäße Nutzung oder unzureichende Rücksendeverpackung.
- it-PoS darf die tatsächlich erforderlichen und nachgewiesenen Reparatur-, Prüf-, Versand- und gegebenenfalls Anfahrtskosten berechnen. Vor kostenpflichtigen, nicht nur geringfügigen Arbeiten wird das Vertragsunternehmen über den voraussichtlichen Aufwand informiert.
- Ist eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll oder liegt ein Verlust vor, kann it-PoS angemessenen Wertersatz unter Berücksichtigung von Alter, Zustand und gewöhnlicher Abnutzung verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt; eine Vertragsstrafe wird nicht erhoben.
- Nach Vertragsende sind Mietterminal und Zubehör innerhalb von sieben Werktagen vollständig und transportsicher verpackt an die von it-PoS benannte Anschrift zurückzusenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt das Vertragsunternehmen die unmittelbaren Rücksendekosten.
- Bis zur Rückgabe vereinbarte Nutzungsentgelte oder gesetzlicher Nutzungsersatz bleiben geschuldet, wenn das Vertragsunternehmen die verspätete Rückgabe zu vertreten hat. Dem Vertragsunternehmen bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
8. Entgelte, Rechnungen und SEPA
- Maßgeblich sind die individuell vereinbarten Entgelte und das bei Vertragsschluss einbezogene it-PoS-PLV. Alle dort als netto ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit die jeweilige Leistung nicht steuerfrei ist.
- Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch an die vereinbarte E-Mail-Adresse übermittelt und sind, soweit nicht anders angegeben, sofort fällig.
- Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat erfolgt der Einzug zum angekündigten Fälligkeitstermin. Das Vertragsunternehmen sorgt für ausreichende Deckung und teilt Änderungen der Bankverbindung rechtzeitig mit.
- Vom Vertragsunternehmen zu vertretende Rücklastschriften können mit den tatsächlich entstandenen Bankkosten und der im PLV genannten Bearbeitungspauschale berechnet werden. Dem Vertragsunternehmen bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Bearbeitungsaufwand entstanden ist.
- Mahn- und sonstige Bearbeitungspauschalen ergeben sich aus dem PLV. Gesetzliche Verzugszinsen und der Ersatz eines nachgewiesenen weitergehenden Schadens bleiben unberührt; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
9. Preisänderungen
- Änderungen gesetzlicher Steuern und Abgaben werden ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in der gesetzlich vorgegebenen Höhe berücksichtigt.
- Nachweisbare Änderungen von Entgelten der Deutschen Kreditwirtschaft, von Netzbetreibern, Acquirern, Kartenorganisationen oder sonstigen eingebundenen Drittanbietern dürfen für die jeweils betroffene Leistung weitergegeben werden, soweit und solange sie it-PoS tatsächlich belasten. Kostensenkungen werden entsprechend berücksichtigt.
- Eigene laufende Entgelte darf it-PoS nach billigem Ermessen an veränderte Personal-, Beschaffungs-, Betriebs-, Versand-, Energie- oder Finanzierungskosten anpassen. Eine Erhöhung darf nur dem Umfang der tatsächlichen Gesamtkostensteigerung entsprechen; Kostensenkungen sind gegenzurechnen.
- Preisänderungen werden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit Begründung angekündigt. Bei einer Erhöhung eigener laufender Entgelte kann das Vertragsunternehmen die betroffene Leistung bis zum Änderungszeitpunkt in Textform kündigen, sofern die Erhöhung nicht ausschließlich auf zwingenden Steuern, Abgaben oder unmittelbar weitergegebenen Drittentgelten beruht.
- Freigabepunkt: Vor Verwendung ist anwaltlich zu prüfen, ob Frist, Berechnungssystem und Sonderkündigungsrecht zur endgültigen Vertragsstruktur passen.
10. Laufzeit und Kündigung
- Die Grundlaufzeit beträgt 36 Monate ab Vertragsbeginn.
- Nach Ablauf der Grundlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter. Er kann anschließend von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum folgenden Quartalsende ordentlich gekündigt werden.
- Ein Gerätewechsel oder eine Vertragserweiterung löst nur dann eine neue Grundlaufzeit aus, wenn dies im betreffenden Änderungsangebot ausdrücklich vereinbart wird.
- Kündigungen bedürfen der Textform. E-Mail genügt, wenn Absender und Kündigungswille eindeutig erkennbar sind.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Soweit der wichtige Grund behebbar ist, ist grundsätzlich zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.
11. Sperrung und Sicherheitsmaßnahmen
- it-PoS darf ein Terminal oder einzelne Leistungen vorübergehend sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für Manipulation, missbräuchliche Nutzung, erhebliche Sicherheitsrisiken oder gesetzeswidrige Nutzung bestehen oder eine verbindliche Anordnung eines Netzbetreibers, Acquirers, einer Kartenorganisation oder Behörde dies erfordert.
- Bei Zahlungsverzug oder sonstigen behebbaren Pflichtverletzungen erfolgt eine Sperrung grundsätzlich erst nach erfolgloser Mahnung und angemessener Abhilfefrist. Dies gilt nicht, wenn eine sofortige Sperrung zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
- it-PoS informiert das Vertragsunternehmen über Grund und Umfang der Sperrung, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, und hebt sie nach Wegfall des Grundes unverzüglich auf.
- Zahlungs-, Minderungs- und sonstige Rechte während einer Sperrung richten sich danach, welche Partei die Ursache zu vertreten hat und welche Leistungen weiterhin erbracht werden.
12. Verfügbarkeit und Haftung
- Eine ununterbrochene Verfügbarkeit von Kartenterminals, Strom-, Telekommunikations- und Datennetzen oder Systemen externer Zahlungsdienstleister kann nicht gewährleistet werden.
- it-PoS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet it-PoS nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Die vorstehenden Beschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von it-PoS.
- Für Störungen im Verantwortungsbereich externer Netzbetreiber, Acquirer, Telekommunikationsanbieter oder sonstiger Dritter haftet it-PoS nur, soweit it-PoS ein eigenes Auswahl-, Informations- oder sonstiges Verschulden trifft.
13. Datenschutz und Vertraulichkeit
- Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzbestimmungen und den gesonderten Datenschutzhinweisen verarbeitet.
- Soweit eine Auftragsverarbeitung erforderlich ist, schließen die Beteiligten die gesetzlich erforderliche Vereinbarung.
- Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Geschäfts- und Betriebsinformationen vertraulich. Gesetzliche Offenlegungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.
14. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform, soweit keine strengere gesetzliche Form gilt. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang.
- Das Vertragsunternehmen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
- Keine Partei haftet für eine Verzögerung aufgrund höherer Gewalt, soweit sie das Ereignis nicht zu vertreten hat und dessen Folgen trotz zumutbarer Maßnahmen nicht vermeiden konnte. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich.
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von it-PoS.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
